Lizenzbedingungen

für Erwerb und Nutzung der xyzmo Seal Software

Präambel

Bedingungen sind Teil des zwischen dem Endbenutzer der xyzmo-Significant-Software (in welcher Form auch immer) und dem von xyzmo ermächtigten Vertriebspartner abgeschlossenen Vertrages im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Nutzung der xyzmo-Significant-Software. Durch diese Bedingungen wird kein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen dem Endbenutzer und xyzmo begründet. Für sich allenfalls ergebende bzw. unmittelbar aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ableitbare Ansprüche zwischen dem Endbenutzer und xyzmo sind die nachstehenden Bedingungen heranzuziehen. Durch die Verwendung der xyzmo-Significant-Software erteilt der Endbenutzer seine ausdrückliche Zustimmung zu diesen Bedingungen, soweit diese Bedingungen nicht ohnedies schon durch den zwischen dem Endbenutzer und dem Vertriebspartner abgeschlossenen Vertrag vom Endbenutzer anerkannt wurden.


1) Rechtseinräumung
Mit der dem Endbenutzer mittels schriftlichen Vertrages erteilten Lizenz wurde diesem das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, insbesondere durch diese Lizenzbedingungen und sonstige vertragliche Bestimmungen beschränkte Recht zur Nutzung der Programme und zur Inanspruchnahme jeglicher Dienstleistung im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen, die der Endbenutzer schriftlich bestellt hat, ausschließlich für seine interne Geschäftstätigkeit eingeräumt. Der Endbenutzer ist grundsätzlich nicht berechtigt, Änderungen an der erworbenen Lizenz vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Der Endbenutzer ist weiters nicht berechtigt, die Lizenz Dritten zu überlassen oder für Dritte zu verwenden.

 
2) Eigentum und Einschränkungen
Sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte an den Programmen verbleiben bei xyzmo und bei den Lizenzgebern von xyzmo. Gleiches gilt für alles, was xyzmo als Ergebnis von Dienstleistungen entwickelt und das dem Endbenutzer im Rahmen des von ihm mit dem jeweiligen Vertriebspartner abgeschlossenen Vertrages zur Verfügung gestellt wird.

Der Endbenutzer darf in den Programmen enthaltene Markierungen oder andere Vermerke hinsichtlich der Schutzrechte von xyzmo oder Dritter weder entfernen noch verändern. Ebenso ist es dem Endbenutzer nicht gestattet, die Programme oder aus den Dienstleistungen resultierende Ergebnisse Dritten für die Nutzung für deren Geschäftstätigkeit auf irgendeine Weise zur Verfügung zu stellen.

 
3) Gewährleistung
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, soweit diese nicht durch Vertrag in zulässiger Weise geändert werden, wird Gewähr für die Funktion der Programme in allen wesentlichen Belangen geleistet, wie diese in der entsprechenden Programmdokumentation beschrieben sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf (12) Monate. Jeglicher Mangel des Programms ist umgehend dem Vertriebspartner bekannt zu geben.
xyzmo übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Produkte mit einer nicht von xyzmo freigegebenen Hardware oder einer anderen Software kompatibel sind.

Bei aufgrund von höherer Gewalt, Systemabstürzen des Betriebssystems, technisch bedingten Softwarefehlern, Fehlern in der Telekommunikationsinfrastruktur, Virenbefall, Denial-of-Service-Attacken und Handlungen dritter Personen oder sonstigen Ursachen, die außerhalb der Beeinflussbarkeit von xyzmo liegen, sich ergebender mangelnder Verfügbarkeit oder Unbrauchbarkeit der Programme und Dienstleistungen besteht ebenfalls keine Gewährleistungspflicht.

Die Gewährleistung erlischt auf jeden Fall bei unsachgemäßer Behandlung der Produkte bzw. auch bei unerlaubter Installation von weiterer Software auf Servern, auf denen die xyzmo Produkte laufen, sowie bei unerlaubten Änderungen an der Konfiguration.


4) Haftung
xyzmo haftet nicht für eine allenfalls unzulässige Verwendung von Siegellogos oder sonstigen Bezeichnungen durch den Endbenutzer im xyzmo Seal oder im signierten Dokument. Der Endbenutzer wird diesbezüglich xyzmo gegenüber Ansprüchen Dritter schad- und klaglos halten.

Allfällige Schadenersatzansprüche des Endbenutzers aus welchem Grund immer gegenüber xyzmo sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf vom Anspruchsteller nachzuweisendem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von xyzmo oder ihren Erfüllungsgehilfen beruhen.

Die Haftung von xyzmo für den einzelnen Schadensfall ist mit jenem Betrag, zu welchem der Endbenutzer die Lizenz erworben hat, begrenzt. Als einzelner Schadensfall zu verstehen ist die Summe der Schadenersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten aus ein und derselben Handlung oder die Summe der Ansprüche, die vom selben Berechtigten aus verschiedenen Handlungen in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang geltend gemacht werden, oder die Summe der Ansprüche aus einem aus mehreren Handlungen erfließenden einheitlichen Schaden.

Diese Begrenzung gilt nicht für Personenschäden und vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden, wobei der Anspruchsteller den höheren Verschuldensgrad beweisen muss.
 

5) Exportbeschränkungen
Der Endbenutzer wird darauf hingewiesen, dass die Produkte in verschiedenen Ländern Ein- oder Ausfuhrrestriktionen unterliegen können. Der Endbenutzer nimmt zur Kenntnis, dass es ausschließlich in seiner Verantwortung liegt, sämtliche anwendbaren Import- oder Exportverbote und sonstige damit in Zusammenhang stehende Rechtsvorschriften zu beachten und einzuhalten und dass xyzmo diesbezüglich keine wie immer geartete Verantwortung trifft. Der Endbenutzer wird xyzmo hinsichtlich aller sich aus Verstößen ergebenden Ansprüche schad- und klaglos halten.

Das Einholen von diesbezüglich allenfalls erforderlichen Bewilligungen obliegt ausschließlich dem Endbenutzer.


6) Kundendaten und Datenschutz
Der Endbenutzer nimmt zur Kenntnis, dass xyzmo Kundendaten sowie Daten von Dritten einschließlich Namen, E-Mail-Adressen und Kreditkarteninformationen gemäß den Bestimmungen des österreichischen Datenschutzgesetzes in der geltenden Fassung verarbeitet. Soweit sich xyzmo im Rahmen seiner Leistungserbringung geeigneter Dritter als Erfüllungshilfen bedient, gelten auch für diese die gesetzlichen Beschränkungen.

Der Endbenutzer erklärt seine ausdrückliche Zustimmung, dass Mitarbeiter von xyzmo oder Beauftragte von xyzmo berechtigt sind, nach entsprechender Vorankündigung binnen drei Tagen, Zutritt zu seinen Systemen, auf denen die xyzmo-Significant-Software installiert ist, zu erhalten und Auswertungen bezüglich der Nutzung direkt auf diesen Systemen machen können. xyzmo wird derart gesammelte Daten geheim halten und nur zur Lizenzvermessung verwenden.


7) Wartung
Der vom Endbenutzer mit dem Vertriebspartner von xyzmo abgeschlossene Wartungsvertrag beinhaltet die Verpflichtung des Endbenutzers, xyzmo für den 3rd Level Support auf Anfrage Logfiles zu übermitteln und einen Fernwartungszugang zu seinen Systemen zu gewähren, welcher bei Bedarf zu aktivieren ist. Der Endbenutzer nimmt zur Kenntnis, dass ohne Abschluss eines Wartungsvertrages xyzmo aus Sicherheitsgründen den Zugang zum Trust Center sperren kann und damit keine Signaturen durchgeführt werden können.

 
8) Geheimhaltung
Den Endbenutzer trifft eine Geheimhaltungspflicht in jenem Umfang, der in dem von ihm mit dem Vertriebspartner von xyzmo abgeschlossenen Vertrag festgelegt ist.


9) Vertragsdauer und Kündigung
Der Endbenutzer ist berechtigt, das Programm und allfällige Dienstleistungen solange zu verwenden bzw. in Anspruch zu nehmen, als dies in dem Vertrag über den Erwerb der Lizenz festgelegt wurde.

Der Endbenutzer nimmt jedoch zur Kenntnis, dass im Falle von Vertragsverletzungen eine Kündigung mit sofortiger Wirksamkeit ausgesprochen werden kann, ohne dass ihm daraus ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung zukommt. Mit Zugang der Vertragsauflösungserklärung hat der Endbenutzer jede weitere Verwendung des Programms zu unterlassen.

Sollte der Vertriebspartner des Endbenutzers nicht mehr xyzmo-zertifizierter Vertriebspartner sein, so hat dies keinen Einfluss auf die Befugnis des Benutzers zur weiteren Nutzung des Programms und zur Inanspruchnahme allfälliger Dienstleistungen entsprechend dem von ihm abgeschlossenen Vertrag. Der Endbenutzer nimmt jedoch zur Kenntnis, dass es in diesem Fall ausschließlich xyzmo zukommt, einen anderen Vertriebspartner zur Betreuung des Endbenutzers festzulegen.

 
10) Sonstige Bestimmungen
Der Endbenutzer nimmt zur Kenntnis, dass – soweit sich nicht aus dem Vertrag mit dem Vertriebspartner bzw. aus gesetzlichen Bestimmungen ohnehin ergebend – auf alle im Zusammenhang mit der Verwendung des Programms und der Inanspruchnahme von Dienstleistungen in Zusammenhang stehenden Ansprüche ausschließlich formelles und materielles Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts Anwendung findet. Ansprüche gegen xyzmo sind – soweit durch Gesetz nicht anderweitiges zwingend festgelegt wird – ausschließlich bei jenem Gericht geltend zu machen, in dessen Sprengel der Sitz von xyzmo liegt.

Der Endbenutzer nimmt weiters zur Kenntnis, dass nur schriftliche Vereinbarungen Grundlage für Ansprüche sein können. Ebenso wie xyzmo und deren Vertriebspartner erklärt auch der Endbenutzer ausdrücklich, auf die Schriftlichkeit für eine Vereinbarung über das Abgehen vom Schriftformerfordernis nicht zu verzichten.

Soweit einzelne vorstehende Bestimmungen oder Bestimmungen des vom Endbenutzer mit dem Vertriebspartner von xyzmo abgeschlossenen Vertrages unwirksam sein oder werden sollten, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung ist eine solche anzunehmen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Sinngemäß ist vorzugehen, wenn sich bei der Verwendung des Programms und der Inanspruchnahme von Dienstleistungen eine ergänzungsbedürftige Regelungslücke ergibt.